OLG Stuttgart
Az: 2 Ss 344/11
Beschluß vom 6.7.2011
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 22. Februar 2011 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen a u f g e h o b e n.
2. Die weitergehende Revision wird v e r w o r f e n .
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgericht Göppingen z u r ü c k v e r w i e s e n .
Gründe
I.
….wurde durch Urteil des Amtsgerichts Göppingen, Jugendrichter, vom 22. Februar 2011 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, tateinheitlich begangen mit Kennzeichenmissbrauch, zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro, insgesamt somit 750 Euro, verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Fahrerlaubnissperre von acht Monaten angeordnet.
Der Angeklagte hat gegen das amtsgerichtliche Urteil das Rechtsmittel der Sprungrevision eingelegt. Mit der Sachrüge beanstandet er, dass die Feststellungen im Urteil eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nicht trügen, sondern lediglich eine solche wegen fahrlässiger Begehung, sowie, dass ein Vergehen des Kennzeichenmissbrauchs nicht vorläge.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet.
II.
Auf die Revision des Angeklagten ist das Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 22. Februar 2011 im Rechtsfolgenausspruch mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Im übrigen ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in der Zuschrift vom 19. Mai 2011 Bezug. Die Ausführungen des Verteidigers in seiner Gegenerklärung vom 27. Mai 2011 führen zu keiner anderen Bewertung.
Hinsichtlich der tateinheitlichen Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist ergänzend zu bemerken:
Nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG macht sich[…]