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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsschutz bei normalen Verträgen

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OLG Brandenburg
Az: 6 U 50/09
Urteil vom 16.03.2010

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. April 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 2 O 167/08 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger macht einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und/oder Verbreitung der von ihm entwickelten Muster eines Vermittlungsvertrages sowie eines Dienstleistungsvertrages, einen Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung der Verträge sowie einen Feststellungsanspruch wegen Schadensersatz geltend.
Der Kläger betrieb früher eine Aupair-Vermittlung. Er betreibt jetzt eine Agentur zur Vermittlung ausländischer Pflegekräfte an Senioren in Deutschland. Er benutzt im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit mit „Vermittlungsauftrag“ und „Dienstleistungsvertrag“ überschriebene Formulare.
Die Beklagte vermittelt ebenfalls Pflegekräfte, und zwar eines osteuropäischen Dienstleistungsunternehmens, Kräfte zur Seniorenbetreuung, Pflege und/oder Haushaltshilfe. Sie verwendet im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Vertragsformulare, die von den Formulierungen her bis auf geringfügige Abweichungen sowie teils Ergänzungen denen des Klägers entsprechen.
Der Kläger erwirkte im Verfahren 2 O 391/07 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, mit der dieser die Verwendung der streitgegenständlichen Vertragsformulare untersagt wurde. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf.
Der Kläger hat behauptet, er habe seine Vermittlungsagentur im Sommer 2005 gegründet und in diesem Rahmen die beiden Formulare „Vermittlungsauftrag“ und „Dienstleistungsvertrag“ unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des grenzüberschreitenden Verkehrs vollständig neu erstellt. Es handele sich um ein bis dahin einzigartiges Vertragswerk. Er hat gemeint[…]


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