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Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts über 100 km/h und Augenblicksversagen

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 Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 1 Ss 25/07
Beschluss vom 22.06.2007

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 28. November 2006 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht R. verurteilte den Betroffenen am 28.11.2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 120 EUR und verhängte zugleich ein Fahrverbot von zwei Monaten, weil dieser am 19.5.2006 um 23.14 Uhr auf der B 36 in der Gemarkung U. im Bereich der D-Straße in Fahrtrichtung S. als Fahrzeugführer die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 62 km/h (gemessene Geschwindigkeit abzüglich Toleranzen 132 km/h) überschritten hatte.

II.

Die hiergegen form- und fristgemäß eingelegte Rechtsbeschwerde, die wegen der wirksamen Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid des Landratsamtes R. vom 14.8.2006 auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Zwar ist dieser zuzugeben, dass sich der Tatrichter mit der Einlassung des Betroffenen, auf einer Rückfahrt von einer Firmenschau ein Verkehrsschild übersehen zu haben, nicht näher auseinandergesetzt hat. Ein Rechtsfehler ist hierin aber nicht zu erblicken, weil eine solche Befassung nicht geboten war.

Zu Recht ist das Amtsgericht zunächst vom Vorliegen eines Regelfalles nach Nr. 11.3.9 BKat ausgegangen, weil der Betroffene die außerorts zulässige Geschwindigkeit um mehr als 60 km/h überschritten hat. Dass der Tatrichter im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit des Betroffenen die hierin vorgesehene Regelbuße von 275 EUR auf 120 EUR reduziert hat, lag in seinem rechtsfehlerfrei ausgeübten Ermessen und ist aus Rechtsgründen auch unter der Berücksichtigung des Wechselwirkung mit dem Fahrverbot nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senat NJW 2007, 166 f. = NZV 2007, 98 f. = VRS 111, 436 ff.).

Zu einem Absehen oder einer zeitlichen Reduzierung des auf zwei Monate festgesetzten Regelfahrverbots bestand hingegen kein Anlass.

1. Allerdings ist die Anordnung eines solchen dann nicht angezeigt, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jeden sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterla[…]


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