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Unfallversicherung – Rotatorenmanschettenruptur – erhöhte Kraftanstrengung

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 327/17 – Urteil vom 30.05.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des jeweiligen Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Der am 22. Juli 1941 geborene Kläger begehrt Rentenzahlungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen privaten Unfallversicherung (Anlage B1 in Anlage II), für die eine Invaliditätsgrundsumme von 127.822,97 € sowie die Geltung der AUB 1995 (Anlage 1 in Anlage I) vereinbart sind, wegen eines Ereignisses vom 30. Dezember 2014.

An diesem Tag verspürte der Kläger beim Anheben einer Einkaufstasche einen schmerzhaften Stich im linken Oberarm. Er begab sich daraufhin notfallmäßig in medizinische Behandlung in das …[A], wo am 15. Januar 2015 eine Magnetresonanztomographie durchgeführt wurde und deutliche Zeichen einer Supraspinatussehnenreizung und eine Teilruptur der Supraspinatussehne sowie Teilläsion der Infraspinatussehne und Impingement der linken Schulter diagnostiziert wurde (vgl. Arztberichte in Anlage 2 in Anlage I).

Der Kläger meldete mit Schreiben vom 11. Januar 2015 (Anlage B 2 in Anlage II) bei der Beklagten Ansprüche an und legte dieser am 14. Januar 2015 einen Unfallbericht vor, in dem er ausführte, beim Anheben einer gefüllten Einkaufstüte zum Weitertransport und Weitergabe an seine Ehefrau einen Stich im linken Oberarm erhalten zu haben, wodurch ihm die Tasche aus der Hand gefallen sei (Anlage 3 in Anlage I).

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26. Januar 2015 (Anlage B 3 in Anlage II) Leistungen ab, da kein Unfallereignis vorliege, ebenso mit weiteren Schreiben vom 9. Februar 2015 (Anlage 5 in Anlage I) und vom 10. März 2015 (Anlage B 4 in Anlage II).

Der Kläger legte der Beklagten noch ein unfallchirurgisches Attest des Prof. Dr. med. …B] vom 23. März 2015 (Anlage 4 in Anlage I) vor, in dem dieser ausführte, dass sich der Kläger eine Verletzung der Rotatorenmanschette zugezogen habe und sich im MRT eine RM-Manschetten-Ruptur mit degenerativen Vorschäden gezeigt habe.

Die Beklagte verblieb mit ihren Schreiben vom 14. April 2015 (Anlage B 5 in Anlage II), vom 6. Mai 20[…]


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