BVerfG
Az.: 1 BvR 2428/95
Entscheidung vom 08.07.2002
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvR 2428/95 –
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a)
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1995 – BVerwG 11 B 121.95 -,
b)
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 1995 – 11 B 94.3241 -,
c)
den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. August 1994 – M 6 K 94.2062 -,
d)
den Bescheid des Landratsamts Weilheim-Schongau vom 11. Januar 1994 – EAPl. 143-Sg. 31 S/schl – in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März 1994 – 310-3615.2-G-1/94 –
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung von Fahrerlaubnissen.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Denn mit der Neuerteilung der dem Beschwerdeführer zuvor entzogenen Fahrerlaubnisse ist sein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Verfassungsbeschwerde entfallen.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen Behörden- und Gerichtsentscheidungen ist im Allgemeinen unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Entscheidungen zur Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidungen über die Kosten belastet wird. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Prüfung der gesamten Behörden- und Gerichtsentscheidungen wird hier nur ausnahmsweise anzunehmen sein (vgl. BVerfGE 33, 247 <256>; 37, 305 <312>; 38, 206 <21[...]