Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 Ss OWi 896/05
Beschluss vom 09.05.2006
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 27. September 2005 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 05. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seiner Verteidiger beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Warstein zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Warstein hat gegen den Betroffenen, der ein Transportunternehmen betreibt, wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l eine – erhöhte – Geldbuße von 500,- EUR festgesetzt, von der Verhängung des Regelfahrverbots indes abgesehen.
Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, der gesetzliche Grenzwert von 0,25 mg/l sei nur knapp überschritten worden. Der Betroffene sei nicht einschlägig vorbelastet und als selbstständiger Kaufmann beruflich dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 4. Oktober 2005, der die Generalstaatsanwaltschaft unter Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch mit ergänzendem Bemerken beigetreten ist. Gerügt wird das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots.
Der Betroffene bzw. seine Verteidiger haben von der Möglichkeit, sich gemäß §§ 308 StPO, 79 Abs. 3 OWiG zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu äußern, trotz Verlängerung der Stellungnahmefrist keinen Gebrauch gemacht.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
Zwar kann von der Verhängung eines Regelfahrverbots auch im Falle einer Verurteilung nach § 24 a StVG ausnahmsweise – ggf. unter Erhöhung der Regelgeldbuße – abgesehen werden, wenn entweder die Tatumstände so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise fallen, dass die Vorschrift über das Regelfahrverbot offensichtlich darauf nicht zugeschnitten ist, oder aber die Anordnung für den Betroffenen eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. August und 23. Okto[…]