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Fahrverbot – Absehen bei Autohausbesitzer

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 Ss OWi 105/08
Beschluss vom 08.11.2007

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 8. November 2007 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 02. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 450,- EUR verurteilt und zugleich – unter Anwendung von § 25 Abs. 2 a StVG – ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 1. Mai 2007 gegen 09.27 Uhr mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen XXXXXX in Lengerich die Bundesautobahn 1 in Fahrtrichtung Dortmund. Innerhalb einer ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzungszone auf 100 km/h befuhr er den rechten Fahrstreifen der Bundesautobahn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 163 km/h und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 63 km/h.

Der Betroffene hat sich wie folgt eingelassen:

„Der Betroffene räumt den Verstoß ein. Er wendet sich gegen das Fahrverbot und trägt dazu vor, er sei Betreiber eines Autohauses. Er benötige den Führerschein für Probefahrten, für die An- und Abmeldung von Kraftfahrzeugen und für den Hol- und Bringedienst. Darüber hinaus müsse er 13 Kilometer zurücklegen zwischen seiner Wohnung und der Betriebsstätte. Das sei nur schwer mit öffentlichen Verkehrsmitteln überbrückbar. Eine zusätzliche Kraft für die betriebsbedingten Fahrten sei nicht finanzierbar. Einen mehrmonatigen Urlaub könne sich das Unternehmen nicht leisten. Es würde zu Umsatzrückgängen führen. In der Firma würden zwei Monteure beschäftigt.“

Das Gericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der geständigen Einlassung des Betroffenen den Verkehrsverstoß für erwiesen angesehen und den Rechtsfolgenausspruch wie folgt begründet:

„Der Bußgeldkatalog sieht für einen Verstoß der vorliegenden Art eine Regelbuße von 275,00 EUR und ein zweimonatiges Fahrverbot vor. Der Betroffene ist nicht vorbelastet.

Dem Gericht ist bekannt, dass in geeigneten Ausnahmefällen vom Vorschlag des Bußgeldkataloges Absta[…]


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