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Unzulässigkeit von Telefonwerbung

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Unternehmen dürfen Bestandstelefonnummern nicht nutzen
Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 A 355/19 – Beschluss vom 16.02.2021

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin ist im Bereich der Versicherungsvermittlung, der Vermögensanlage sowie der Finanzierung tätig. In diesem Zusammenhang betreibt sie telefonische Werbeansprachen. Ende August 2018 wandten sich die Eheleute H. mit einer Eingabe per E-Mail an die Beklagte und führten aus, sie seien am 28.8.2018 von einem Callcenter aus Nürnberg im Namen der „H… W…, Die F… GmbH“ zu Werbezwecken kontaktiert worden, ohne dass sie eine Einwilligung in eine solche Werbeansprache erteilt hätten.

Die Beklagte forderte die Klägerin daraufhin Anfang September 2018 zur Stellungnahme auf, da der Verdacht eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) bestehe.

Unter dem 25.9.2018 führte die Klägerin mit Schreiben ihrer Datenschutzbeauftragten aus, die Bestimmungen der DS-GVO seien nicht anwendbar, weil die für die verfahrensgegenständliche Werbeansprache verwendete Telefonnummer gewerblich durch die „ … GbR“ genutzt werde. Weiterhin liege eine die telefonische Werbeansprache legitimierende Einwilligung vor. Der Petent Herr H. habe eine Eintragung zu einem Gewinnspiel am 19.1.2017 um 20.21 Uhr über die Webseite www.p…..de vorgenommen und zusätzlich eine Einverständniserklärung in die Verwendung der besagten Telefonnummer für Zwecke des Direktmarketings durch die Klägerin erteilt. Als Beleg wurde der Ausdruck einer Online-Registrierung beigefügt, aus welcher der Name Herr R… H., die Adresse R … Berg 3, 8… M… sowie die Telefonnummer 0…3-9…9 und das bereits genannte Eintragungsdatum verknüpft mit der IP-Adresse … ersichtlich seien.

Nachdem den Petenten diese Angaben zur Kenntnis gebracht wurden, führten diese aus, die Webseite www.p…..de sei ihnen unbekannt und sie hätten auch keine Einwilligung in eine Werbeansprache erklärt. Zudem werde die verwendete Telefonnummer auch privat genutzt.

Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zur telefonischen Werbeansprache zu untersagen, soweit sie […]


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