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Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit – negative Zukunftsprognose – bEM

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Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 2 Sa 30/18 – Urteil vom 20.11.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. März 2018 – 27 Ca 377/17 – teilweise abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. August 2017 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist am XX. XX. XXXX geboren, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Bei seiner Tochter ist mit Bescheid der Behörde für Arbeit, Soziales und Integration vom 20. Oktober 2017 (Bl. 66 d. A.) ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt sowie das Merkmal H (Hilflosigkeit). Der Kläger ist bei der Beklagten als Mitarbeiter Food seit dem 11. Oktober 1999 zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von € 1970,93 beschäftigt.

Die Beklagte ist ein Großhandelsunternehmen mit mehreren tausend Beschäftigten. Im Betrieb der Beklagten in Hamburg sind mehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt. Es ist dort ein Betriebsrat gebildet.

Der Kläger war in der Zeit seit August 2014 mehrfach – teils auch längere Zeit – arbeitsunfähig erkrankt. Im Einzelnen bestanden folgende Krankheitszeiten:

– vom 26. August 2014 bis zum 22. Februar 2015

– vom 6. Mai 2015 bis 30. Mai 2015

– am 1. Juni 2015

– vom 30. September 2015 bis 2. Oktober 2015

– vom 4. Januar 2016 bis 5. Januar 2016

– am 24. Mai 2016

– vom 12. Juli 2016 bis 16. Juli 2016

– vom 26. Juli 2016 bis 3. September 2016

– vom 19. September 2016 bis 1. Oktober 2016

– vom 24. November 2016 bis 2. Dezember 2016

– vom 15. Dezember 2016 bis 17. Dezember 2016

– vom 20. Februar 2017 bis 27. Februar 2017

– vom 27. März 2017 bis 29. April 2017

– vom 26. Mai 2017 bis 29. Mai 2017

– vom 6. Juli 2017 bis 18. August 2017.

Die Beklagte leistete von Mitte August 2014 bis Mitte August 2015 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an den Kläger im Umfang von insgesamt 46 Krankheitstagen (= gut 9 Wochen), in der Zeit von Mitte August 2015 bis Mitte August 2016 Entgeltfortzahlung im Umfang von 24 Krankheitstagen (4 Wochen und 4 Tage) und im letzten Jahr vor Ausspruch der Kündigung Entgeltfortzahlung im Umfang von 96 Krankheitstagen (= gut 19 Wochen).

Im Einzelnen zahlte sie in der Zeit von Mitte August 2014 bis 13. August 2015 folgende Beträge als Entge[…]


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