LAG Berlin-Brandenburg
Az: 10 Sa 2171/06
Urteil vom 19.02.2007
In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.12.2006 – 18 Ga 21676/06 – abgeändert:
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 50.000,00 EUR bzw. Zwangshaft den Dienstwagen Pkw Marke Mercedes C 220 CDI, Fahrgestellnummer WDB……….. mit dem amtlichen Kennzeichen B -….. an die Verfügungsklägerin herauszugeben.
II. Die Kosten der ersten Instanz trägt die Verfügungsklägerin. Die Kosten der Berufung hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Herausgabe eines dem Verfügungsbeklagten von der Verfügungsklägerin überlassenen PKW Mercedes C 220 CDI.
Der Verfügungsbeklagte ist seit dem 1. Juli 2004 bei der Verfügungsklägerin aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 7. Juli 2004 beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrates. In § 4 Abs.2 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart:
„Die Gesellschaft stellt dem Mitarbeiter für die Dauer des Anstellungsvertrages einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung, der auch zu Privatfahrten benutzt werden kann. Betriebs- und Unterhaltskosten trägt die Gesellschaft. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung trägt der Mitarbeiter. Es gilt die Dienstwagenregelung in der jeweils aktuellen Version.“
Entsprechend hat die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten einen PKW Mercedes C 220 CDI überlassen.
In der Dienstwagen-Regelung der Verfügungsklägerin wird zwischen dem Leasing-Vertrag (Vertrag zwischen der Verfügungsklägerin und dem Leasinggeber) und dem Nutzungsvertrag (Vertrag zwischen den Parteien) unterschieden. Nach § 7 der Dienstwagen-Regelung endet der Nutzungsvertrag, wenn der Leasingvertrag endet.
Nachdem der Verfügungsbeklagte zunächst im Außendienst der Verfügungsklägerin beschäftigt war, wurde er mit Zustimmung des Betriebsrates mit Wirkung vom 1. November 2006 in den Innendienst versetzt. Über die Frage der Wirksamkeit dieser Versetzung streiten die Parteien derzeit erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Danach forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten mehrfach zur Herausgabe des PKWs auf, vorproze[…]