Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung nach einmaligem Konsum „harter Drogen“

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OVG Lüneburg
Az.: 12 ME 172/03
Beschluss vom 16.06.2003
Vorinstanz: VG Göttingen, Az.: 1 B 124/03, Urteil vom 03.04.2003

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht, mit dem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen die mit Sofortvollzug ausgestattete Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. März 2003 abgelehnt worden ist, bleibt erfolglos, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis und in seiner tragenden Begründung zutreffend ist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragstellerin durch den Bescheid vom 3. März 2003 auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1. der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu Recht die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen worden ist, weil sich die Antragstellerin als Konsumentin der harten Droge Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am … seien nämlich durch die kontrollierenden Polizeibeamten bei der Antragstellerin als Fahrzeugführerin eindeutige körperliche Hinweise für einen Drogenkonsum festgestellt worden, ein Lichtpupillenreaktionstest habe eine deutliche lichtträge Pupillenreaktion gezeigt, ein daraufhin durchgeführter Drug-Wipe-Test sei positiv auf Amphetamine verlaufen, eine entnommene Blutprobe habe später den Amphetamin-Konsum der Antragstellerin bestätigt (Gutachten vom 1. Oktober und 25. November 2002).

Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung bleibt der Senat bei seiner gefestigten Rechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 11.6.2003 – 12 ME 227/03 – ), dass bereits der einmalige Konsum von sogenannten harten Drogen wie Heroin, Kokain, Ecstasy, LSD oder Amphetamin im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Das ergibt sich aus der Konkretisierung der Anforderungen für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der FeV und ist in dem Senatsbeschluss vom 14. August 2002 – 12 ME 566/02 – (DAR 2002, 471) unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2002 – 12 LA 352/02 – näher dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

Wenn der Hess. VGH im Beschluss vom 14. Januar 2002 – 2 TG 3008/01 – (zfs 2002, 599) aus der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 4 der FeV eine anderweitige[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv