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Hausverkauf – über Schädlingsbefall im Dachstuhl ist aufzuklären

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 O 5997/20 – Urteil vom 16.03.2022

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.916,23 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger für die Beseitigung des Schädlingsbefalls im Dachboden und in der zum Dachboden führenden Holztreppe im Anwesen G.-Straße 7 in N. den hälftigen Ersatz der tatsächlichen Sanierungskosten, die den Betrag von 11.250,00 Euro übersteigen, schuldet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11,1 Prozent und der Beklagte 88,9 Prozent zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention tragen der Kläger 11,1 Prozent und die Streithelferin des Beklagten 88,9 Prozent.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten und die Vollstreckung der Streithelferin des Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte und die Streithelferin des Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 16.867,30 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten nach Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück wegen arglistiger Täuschung durch unterlassene Aufklärung über einen Schädlingsbefall in Anspruch.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 15.04.2016 (Anlage K 1) erwarb der Kläger von dem Beklagten den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung N., G.-Straße 7, N.., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan als Nummer 2 bezeichneten Wohnung mit Keller zu einem Kaufpreis von insgesamt 215.000,00 Euro.

Für den Verkauf des Objekts beauftragte der Beklagte das Maklerbüro R. GmbH, welches für den Beklagten sämtliche Besichtigungen und Besprechungen mit Kaufinteressenten durchführte. Der Kläger und der Beklagte trafen sich erstmals beim Notartermin am 15.04.2016 persönlich.

Auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindet sich ein Gebäude mit zwei Wohneinheiten, das Anfang der 1960er Jahre erbaut wurde. Die vom Kläger erworbene Wohnung Nr. 2 befindet sich im Obergeschoss. Im Gemeinschaftseigentum befinden sich unter anderem der nicht ausgebaute Da[…]


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