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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fogging-Erscheinungen durch Möblierung in Mietwohnung – Mietmangel?

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AG Paderborn – Az.: 55 C 91/18 – Urteil vom 23.04.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien des Rechtsstreits sind seit dem 01.02.2002 durch einen Mietvertrag über die Maisonettewohnung im ersten Obergeschoß (rechts) des Objektes I, verbunden. Die Kläger sind Mieter, die Beklagte Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung.

Die Kläger nahmen die Beklagte zunächst auf Beseitigung sämtlicher Risse und schwarz-gräulicher Verfärbungen an den Innen- und Außenwänden in Anspruch sowie, dafür Sorge zu tragen, dass bei Regen kein Wasser auf den hinter der Balkontür befindlichen Fußbodenbereich in der Wohnung eintritt und festzustellen, dass diese Mängel teilweise zu einer Minderung der Warmmiete um 40 % ab September 2017 führe. Weiter begehrten die Kläger die Rückzahlung von Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung sowie Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten.

Im Laufe des Verfahrens wurden die geltend gemachten Forderungen teilweise anerkannt, teilweise zurückgenommen und teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass die Kläger die Beklagte nunmehr nur noch auf fachgerechte Beseitigung sämtlicher Risse und schwarz-gräulicher Verfärbungen an Innen- und Außenwänden, Feststellung der Minderung der Warmmiete ab September 2017 um 40 % und Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten in Anspruch nehmen.

Die Kläger behaupten, in der gesamten Wohnung seien an den Außenwänden Verfärbungen aufgetreten. Zudem sei eine Vielzahl der Einrichtungsgegenstände von einem Grauschleier überzogen. Putzen und Reineigen bringe nicht viel. Der Belag sei von ölig-schmieriger Konsistenz und widersetze sich herkömmlichen Reinigungsmitteln hartnäckig. Eine von Beklagtenseite in den Jahren 2009 und 2011 bezahlte Renovierung habe leider nur zu einem kurzfristigen Erfolg geführt. Die gesamte Wohnung der Kläger sei ebenfalls von diesen Verfärbungen betroffen. Insbesondere in der unteren Etage träten die Verfärbungen verstärkt auf.

Die Kläger sind der Ansicht, die Verfärbungen in den Räumen rechtfertigten eine Minderung der Warmmiete von 40 %, beginnend mit dem Monat September 2017.

Nachdem die Kläger zunächst auch (zusätzlich) beantragten, die Beklagte zu verurteilen, dafür Sorge zu tragen, dass bei Regen kein Wasser auf den hinter der Balkontür befindlichen Fußbodenbereich in de[…]


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