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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tierhalterhaftung bei Hundebiss eines Kleinkindes

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LG Essen
Az.: 12 O 307/03
Urteil vom 17.03.2005

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.139,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 09.03.2002 zu ersetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die am 19.10.2000 geborene Klägerin ist die minderjährige Tochter der Frau A. P., der Schwester der Beklagten. Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz für einen Hundebiss, den sie am 09.03.2002 in der Wohnung der Beklagten durch deren Hund erlitten hat.
Seit Anfang 2002 wurde die Klägerin während der Berufstätigkeit ihrer Mutter tagsüber mehrere Stunden von der Beklagten in deren Wohnung betreut. So auch am 09.03.2002. An diesem Tag hatte der Vater der Klägerin diese zur Wohnung der Beklagten gebracht und dort zurückgelassen. Anwesend neben der Klägerin in der Wohnung waren zu diesem Zeitpunkt der 15-jährige Sohn der Beklagten und die Schwester Jennifer der Klägerin, die der Vater ebenfalls dort abgesetzt hatte. Kurze Zeit später traf die Beklagte gemeinsam mit ihrem Hund in der Wohnung ein. Während der Hund sich an seinem Platz im Wohnzimmer befand und sich die Kinder sämtlich im Kinderzimmer der Wohnung aufhielten, bereitete die Beklagte in der Küche Essen für die Kinder zu. Als die Beklagte lautes Schreien aus dem Wohnzimmer hörte, lief sie ins Wohnzimmer und stellte dort fest, dass die Klägerin vom Hund der Beklagten ins Gesicht gebissen worden war. Sie fuhr daraufhin sofort mit dem Kind ins Krankenhaus, wo die Erstversorgung der Wunde der Klägerin erfolgte. Die Klägerin erlitt durch den Biss ausgedehnte Weichgewebsverletzungen im Bereich der linken Wange, drei tiefe Einbisse mit entsprechenden Ausreißungen neben weiteren kleineren Einbissen im Bereich des Gesichtsfeldes. Die Klägerin wurde nach ihrer Einlieferung ins Krankenhaus am 09.03.2002 sofort operiert. Die anschließende stationäre[…]


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