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Private Haftpflichtversicherung – Auslegung der sog. „kleinen Benzinklausel“

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 28/14 – Urteil vom 03.09.2014

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16. Januar 2014, Az. 6 O 262/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage des Klägers zu 2. wird abgewiesen.

Der Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu 1. von den bezifferten Zahlungsansprüchen der B…, Körperschaft des öffentlichen Rechts, aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Januar 2013, Az. 2 O 95/11, freizustellen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 1. von sämtlichen weiteren Schäden, Kosten und Aufwendungen der B…, Körperschaft des öffentlichen Rechts, aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Januar 2013, Az. 2 O 95/11, bis zu einer Deckungsgrenze von 2.000.000,00 € im Rahmen des Verteilungsverfahren freizustellen, die auf die Verletzungen des Kindes E… M… aus dem Vorfall vom 2. Oktober 2008 zurückzuführen sind, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zu 1. aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nummer GP-209-3506 wegen der Schäden aus dem Schadensereignis vom 2.10.2008, Schaden-Nummer der Beklagten H 9014 523, entstandenen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bis zu einer Deckungsgrenze von 2.000.000,00 € Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.000.000 €
Gründe
I.

Die Kläger verlangen Freistellung und Versicherungsschutz für Haftpflichtschäden aus einem mit der beklagten Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag.

Der Kläger betreibt eine Tauchschule mit Barbetrieb am … See, einem rekultivierten Tagebausee. Er schloss bei dem beklagten Versicherer eine Gewerbeversicherung für die Hauptbetriebsart „Gastwirtschaft/Gaststätte/Schankwirtschaft“ und für die Nebenbetriebsart „Bootssteg“ ab, die eine Betriebshaftpflicht, eine Umwelthaftpflicht und eine Privathaftpflicht umfasst.

Die Versicherungssumme in der Privathaftpflicht ist für Personen- und Sachschäden je Schadensfall auf 2,0 Mio €, für Vermögensschäden je Schadensfall auf 30.000 € beschränkt.

Ausweislich der Versicherungsscheine vo[…]


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