Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bussgeldverfahren – Kostenerstattung eines privaten Sachverständigengutachtens

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

LG Frankfurt am Main – Az.: 5129 KLs – 7580 Js 245179/06 (16/14) – Beschluss vom  10.07.2019

In der Strafsache wegen Betruges hat die 29. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter am 10. Juli 2019 beschlossen:

Auf die Erinnerung des Verurteilten K vom 3. Dezember 2018 in Form des Schriftsatzes vom 14. Mai 2019 wird die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 15. März 2019 insoweit niedergeschlagen, als ihm gegenüber Kosten für die Sachverständigenvergütung der „pp.1“ und „pp.2″ angesetzt wurden.

Die Entscheidung geht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Symbolfoto: Von AP Group of Photographers /Shutterstock.com

Im Verfahren über die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung entscheidet nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Einzelrichter.

Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Kostenschuldner erinnerungsberechtigt. Kostenschuldner ist der Verurteilte K wie sich bereits formal aus der angegriffenen Kostenrechnung ergibt. Jedoch gelten Erinnerungen von aus eigenem Recht nicht erinnerungsberechtigten Verteidigern als solche der von ihm vertretenen Partei, vgl. Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 4. Aufl., § 66 GKG, Rn. 19, 23.

Die Erinnerung hat in der Sache Erfolg. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 wird die mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 eingelegte Erinnerung gegen die ursprüngliche Kostenrechnung vom 31. August 2018 nur insoweit aufrechterhalten, als in der neuerlichen Kostenrechnung vom 15. März 2019 wiederrum Kosten der „pp.1″ respektive „pp.2″ angesetzt sind.

Die unter dem 15. März 2019 neu erstellte Kostenrechnung ist nicht rechtmäßig. Anzusetzen sind nicht die Kosten des EDV-Sachverständigenbüros „pp.1″, später unter „pp.2″ firmierend, sprich die Tätigkeit des Sachverständigen T in dessen schriftlichen Stellungnahmen.

Wie auch schon der Erinnerungsführer ausführt, war die Tätigkeit des genannten (später umfirmierten) Sachverständigenbüros allein wegen des Umfangs nicht von den Ermittlungsbehörden selbst zu leisten gewesen. Insoweit war die Heranziehung von externen Dienstleistern möglich und zulässig. Die Sachverständigenbürotätigkeit wurde zudem i[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv