Landgericht Flensburg
Az.: 2 0 461 /99
Verkündet am 31. Mai 2000
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2000 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr folgende und diesen Inhalts gleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes, zu verwenden:
In Bezug auf Mobilfunkverträge
(4.5.) Wählt der Kunde eine andere Zahlungsart als das bei der Firma MobilCom C. übliche Einzugsverfahren, erhebt die für die MobilCom C. zusätzlich notwendigen Buchungsarbeiten eine Bearbeitungsgebühr im Rahmen der Billigkeit (§ 315 BGB), die dem jeweiligen Tarif zu entnehmen ist.
Die Beklagte trägt die Kosten nach einem Streitwert von 12.000 DM.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist eine Gründung der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.. Er hat sich in seiner Satzung die Aufgabe gestellt, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zu den Zielen des Klägers gehört es auch, gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet oder empfohlen werden, notfalls durch gerichtliche Maßnahmen. Die Beklagte verwendet die im Urteilstenor wiedergegebene Allgemeine Geschäftsbedingung.
Der Kläger trägt vor: Die beanstandete Klausel verstoße gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Sie benachteilige die Geschäftspartner der Beklagten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. Denn sie schreibe dem Vertragspartner vor, fällige Rechnungen in jedem Fall abbuchen zu lassen. Zwar gehe die Klausel davon aus, das der Kunde die Einzugsermächtigung widerrufen dürfe; er erfahre jedoch nicht aus der Klausel, welches Zusatzentgelt für „notwendige Buchungsarbeiten“ ggfs. zu entrichten sei. Der[…]