Urlaubsabgeltung nach Mutterschutz und Elternzeit im Arbeitsrecht
Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist ein fundamentales Recht von Arbeitnehmern, das auch während besonderer Lebensphasen wie Mutterschutz und Elternzeit Bestand hat. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert und sollen die Erholung und Gesundheit der Arbeitnehmer sicherstellen. Allerdings können sich in der Praxis Fragen zur Umsetzung dieses Anspruchs ergeben, insbesondere wenn es um die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Arbeitnehmer haben auch während der Mutterschutzfrist und Elternzeit Anspruch auf Erholungsurlaub, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden muss, sofern er nicht genommen wurde. Dieser Anspruch unterliegt jedoch den vertraglichen Ausschlussfristen.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Erholungsurlaubsanspruch besteht während der Mutterschutzfrist und Elternzeit.
Nicht genommener Urlaub muss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden.
Die Ausschlussfrist des Arbeitsvertrages begrenzt die Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs.
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 14 Tage innerhalb der Frist geltend gemacht.
Ansprüche über die geltend gemachten 14 Tage hinaus sind aufgrund der Ausschlussfrist verfallen.
Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und müssen eingehalten werden.
Die Klägerin erhält eine Urlaubsabgeltung in Höhe von €1.486,15 brutto.
Die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Urlaubsansprüche besteht nicht bei reinen Zahlungsansprüchen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag, spielen dabei eine entscheidende Rolle. Sie können bestimmen, ob und in welchem Umfang Urlaubsansprüche geltend gemacht werden können. Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Thematik befasst und Grundsätze entwickelt, die sowoh[…]