Landgericht Hanau
Az.:3 Qs 149/99
Beschluß vom 23.09.1999
(Solange E-Mails noch nicht im Empfänger PC angekommen sind, unterliegen sie dem Fernmeldegesetz!)
Beschwerde der Deutschen Telekom Online Service GmbH
hat das Landgericht Hanau – 5. Strafkammer – als Jugendschutzkammer
ohne mündliche Verhandlung am 23. September 1999 beschlossen:
Der Beschluß des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Hanau vom 12. Juli
1999 wird aufgehoben.
Gründe:
Durch Beschluß vom 12. Juli 1999 (Blatt 241 d. A.) hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau gemäß § § 94, 99 und 162 Abs. 1 Satz 2 StPO die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten und bis 30.09.1999 eingegangenen sowie bisher abgesandten (noch nicht gelöschten) e-Mails („Elektronische Postsendungen“) unter der E-Mail-Adresse „schxxxt@online.de“ auf dem Surfer der Firma T-Online GmbH, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, angeordnet. Er hat zur Begründung ausgeführt, aus dem Inhalt der e-Mails könnten sich Hinweise auf eventuelle Bestellungen oder Lieferungen von fotografischen Aufnahmen mit kinderpornografischem Inhalt ergeben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Deutschen Telekom Online Service GmbH vom 29.07.1999 (BI. 289 d. A.). Sie trägt vor, der Beschluß des Amtsgerichts ziele auf die Überwachung der e-Mail-Kommunikation des Beschuldigten. Rechtliche Grundlage dafür könnten jedoch nicht die § § 94, 99 und 162 Abs. 1 Satz 2 StPO, sondern allenfalls § 100 a StPO sein. Denn das e-Mail-System sei ein System der Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung im Sinne des § 14 TDSV und falle insoweit in den Bereich des Fernmeldeverkehrs. Dies gelte auch für zwischengespeicherte Nachrichten.
Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf das Schreiben vom 29.07.1999, Blatt 289, 290 d. A., ergänzt mit Schreiben vom 7.9.1999, BI. 353, 354 d. A., Bezug genommen.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau hat sich zur Beschwerde mit Schreiben vom 12.08.1999, Bl. 300 d. A., geäußert. Sie vertritt die Auffassung, E-Mails, die auf einem Server zur Abholung bereitstünden, seien mit einem in einem Telefax-Gerät gespeicherten Telefax vergleichbar. Beide könnten vom Absender nicht mehr „zurückgeholt“ oder sonst beeinflußt werden. Ein Beschluß auf der Grundlage des § 100 a StPO wäre nur dann erforderlich, w[…]