Landgericht Mühlhausen
Az.: 610 Js 55138/04-9Kls
In der Strafsache wegen Steuerhinterziehung hat die 9. (große) Strafkammer – 3. Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Mühlhausen aufgrund der Hauptverhandlung vom 06.06., 07.06., 19.06. und 21.06. für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts N… vom 28.10.2004, Az.: Cs 716 Js 210773/04, verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Die Nebenentscheidungen und Maßregeln der Besserung und Sicherung aus dem genannten Strafbefehl bleiben aufrecht erhalten.
Angewendete Vorschriften: § 370 Abs. 1, Nr. 1 Abgabenordnung, §§ 25, 53, 55 Abs. 2 Strafgesetzbuch.
Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde am … in … geboren. Nach dem Besuch der polytechnischen Oberschule erwarb er … das Abitur und studierte nach dem Grundwehrdienst …
…, 1990 wurde er geschäftsführender Gesellschafter der T… mbH …, … In diesem Bereich war er bis 1997 tätig. Die Firma beschäftigte sich mit Kredit- und Immobiliengeschäften. Der Konkursantrag der T… gesellschaft wurde mangels Masse im Dezember 1997 abgelehnt. In den Jahren ab 1994 wurde er Geschäftsführer verschiedener Firmen, der T… Bauträger- und Vertriebs-GmbH (Insolvenz), der A… Bauträge- und Vertriebs-GmbH (Geschäftstätigkeit der Firma ruhte/Abmeldung) und seit Februar 1998 der … T… Unternehmensberatung.
Der Angeklagte ist geschieden und hat zwei erwachsene, wirtschaftlich unabhängige Töchter. Heute lebt der Angeklagte in … und bezieht Arbeitslosengeld („Hartz IV“).
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 25.08.2005 ist der Angeklagte wie folgt vorbestraft:
Am 12.02.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht N…, Az. Cs 1201 Js 51387/97, rechtskräftig seit dem 24.08.2001, wegen Verletzung der Insolvenzan[…]