AG Wedding, Az.: 13 C 109/13
Urteil vom 24.09.2014
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung … belegen rechtes Quergebäude, 1. Obergeschoss, Mitte in … Berlin, bestehend aus 2 Zimmern nebst Küche, Toilette, Diele sowie dazugehörigem Kellerraum geräumt an die Klägerin herauszugeben.
2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2014 gewährt.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen der Räumungsverpflichtung können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.800,00 abwenden soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1. zum 01.05.2000 einen Mietvertrag über die Wohnung … im rechten Quergebäude, 1. Obergeschoss Mitte in … Berlin. Für den Mietvertrag wird auf Bl. 6-13 d. A. verwiesen.
Die vereinbarte monatliche Miete beträgt derzeit € 214,49, bestehend aus der Nettokaltmiete von € 155,84 und der Betriebskostenvorauszahlung von € 58,65.
Die Beklagte zu 1. minderte die Miete im September 2013 wegen – zwischen den Parteien – streitiger Mängel. Die klägerische Hausverwaltung mahnte die Beklagte am 06.09. und 18.09.2013 zur vollständigen Zahlung der Miete an (Bl. 69, 70 d. A.). Für die Mahnung vom 18.09.2013 verlangte die Klägerin ferner die Zahlung einer Mahngebühr von € 5,00.
Die Beklagte zu 1. wandte sich mit achtseitigem handschriftlichem Schreiben vom 19.09.2014 an die Geschäftsführerin der Hausverwaltung der Klägerin und führte aus, dass die Mahnung und auch die Mahngebühren für unberechtigt und widerrechtlich halte. Oben auf der ersten Seite fügte die Beklagte zu 1. hervorgehoben das Wort „ernstnehmen!“ hinzu. Auf der letzten Seite führte die Beklagte zu 1. wie folgt aus
„[…] dass ich Sie ausdrücklich darauf hinweise, dass sie weitere[…]