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Haushaltszugehörigkeit eines Kindes – Wann?

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BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 15/99
Urteil vom 13.09.2001
Vorinstanz: Niedersächsisches FG

Leitsatz:
Der Steuerpflichtige kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG auch dann beanspruchen, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war.

Gründe
I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) haben zwei Kinder, für die sie Kindergeld beziehen. Sie erwarben eine Eigentumswohnung in Osnabrück für 153 000 DM, die sie ab dem 1. Oktober 1997 ihrem dort studierenden Sohn zur ausschließlichen Nutzung unentgeltlich überließen. Bis zu seinem Umzug nach Osnabrück lebte der Sohn in der Wohnung seiner Eltern.

Die Kläger beantragten für die Eigentumswohnung in Osnabrück Eigenheimzulage ab 1997 und Kinderzulage für beide Kinder. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) gewährte neben der Grundförderung lediglich Kinderzulage für ein Kind.

Die Klage hatte Erfolg: Das Finanzgericht (FG) sprach den Klägern in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 323 veröffentlichtem Urteil Kinderzulage auch für den studierenden Sohn zu.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung der § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG). Maßgeblich für die Zahl der Kinder seien nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und zu diesem Zeitpunkt habe der Sohn der Kläger nicht mehr zu ihrem Haushalt gehört.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger haben sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.

II.

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Im Ergebnis zu Recht hat das FG die Kinderzulage für zwei Kinder festgesetzt.

1. Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG setzt die Kinderzulage voraus, dass das Kind im Förderzeitraum (also im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren, § 3 EigZulG) zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.

a) Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Sohn der Kläger gegeben; denn nach den Feststellungen des FG, die den Senat gemäß Â[…]


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