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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausanschluss – ermäßigter Umsatzsteuersatz

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
Az.: C-442/05
Urteil vom 03.04.2008

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 4 Abs. 5 und Art. 12 Abs. 3 Buchst. a – Anhänge D und H – Begriff ‚Lieferungen von Wasser‘ – Ermäßigter Mehrwertsteuersatz“
In der Rechtssache betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. November 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2005, in dem Verfahren

Finanzamt Oschatz
gegen
Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien,
Beteiligter:
Bundesministerium der Finanzen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. T… sowie der Richter L. B… L…, J. M… (Berichterstatter), P. K… und J.-C. B…,
Generalanwalt: J. M…,
Kanzler: B. F…, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
–  des Finanzamts Oschatz, vertreten durch T. M… als Bevollmächtigten,
–  des Zweckverbands zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien, vertreten durch Steuerberater F. Sch…,
–  der deutschen Regierung, vertreten durch M. L… und U. F… als Bevollmächtigte,
–  der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. B… als Bevollmächtigten im Beistand von G. F…, avvocato dello Stato,
–  der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. T… als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2007
folgendes

Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft im Wesentlichen die Auslegung des Begriffs „Lieferungen von Wasser“ in Anhang D Nr. 2 und Anhang H Kategorie 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977[…]


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