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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung – Tätlichkeit unter Arbeitskollegen

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 5 Sa 313/08
Urteil vom 06.01.2009

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.06.2008, Az. 4 Ca 740/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlos, hilfsweise fristgerecht ausgesprochenen Kündigung.
Der 40-jährige Kläger ist zwischenzeitlich geschieden und 2 Kindern (3 und 14 Jahre alt) zum Unterhalt verpflichtet. Er ist bei der Beklagten seit dem 22.11.2001 als Tabakarbeiter zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von € 2.067,00 beschäftigt.
Am Freitag, den 30. November 2007, hatte der Kläger dienstfrei. Seine damals bereits seit zwei Jahren von ihm getrennt lebende und mittlerweile geschiedene Ehefrau rief ihn vormittags von der Arbeit aus an und teilte ihm mit, dass er mit dem erkrankten dreijährigen Sohn zum Arzt fahren müsse. Nach dem Arztbesuch rief der Kläger Frau K… an ihrer Arbeitsstelle an und forderte diese auf, nach Hause zu kommen, um sich um den Sohn zu kümmern. Frau K… lehnte dies unter Hinweis auf ihre Arbeitsverpflichtung ab, woraufhin der Kläger wütend auf die Beklagte als Arbeitgeberin wurde, weil diese Frau K… nicht frei gegeben hatte.
Am folgenden Samstagabend, den 01.12.2007, nahm Frau K… an einer gemeinsamen Weihnachtsfeier ihrer Produktionsschicht in einem griechischen Restaurant teil. Hiervon hatte der Kläger im Betrieb der Beklagten Kenntnis erlangt, was ihn angesichts des erkrankten Kindes aufregte. Er selbst hatte an dem besagten Samstag Spätschicht bis 22.00 Uhr. Nach Schichtende fuhr er zur Wohnung seiner geschiedenen Frau, seine 14-jährige Tochter ließ ihn aber nicht rein. Er versuchte vergeblich danach mehrfach Frau K… auf dem Handy zu erreichen. Schließlich fuhr er in die T…str. in L…, da er vermutete, dass Frau K… sich dort im Anschluss an die Weihnachtsfeier einfinden würde, um ihre Freundin von der Weihnachtsfeier nach Hause zu fahren. Dabei führte der Kläger ein Küchenmesser bei sich, das er[…]


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