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Gemeinnütziger Verein muss Umsatzsteuer für Werbeeinnahmen zahlen!

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BUNDESFINANZHOF
Az.: V R 21/01
Urteil vom 01.08.2002
Vorinstanz: FG Köln – Az.: 7 K 6694/98 – Urteil vom 13.12.2000

Leitsatz:
Ein gemeinnütziger Luftsportverein, dem Unternehmer „unentgeltlich“ Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung stellen, die er zu Sport- und Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerbare und mit dem allgemeinen Steuersatz steuerpflichtige Werbeumsätze. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die die Unternehmer dafür getragen haben.

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins schützt ihn nicht davor, Umsatzsteuer zahlen zu müssen! Umsatzsteuer muss er zum Beispiel zahlen, wenn er gegen Eintrittsgeld Sportveranstaltungen ausrichtet und auch wenn er andere Dienstleistungen erbringt, um dadurch eine geldwerte Gegenleistung zu erhalten.

Sachverhalt:
Ein gemeinnütziger Luftsportverein erhielt von Unternehmen zwei „Firmenlogo-Ballone“ zur Verwendung. Die Unternehmen übernahmen außerdem die Kosten für Gas- und Versicherungsbeiträge. Der Verein war im Gegenzug dazu verpflichtet, die Ballone auch bei Veranstaltungen der Unternehmen einzusetzen, ihnen Mitfahrerplätze zur Verfügung zu stellen und mind. 30 Fahrten pro Jahr mit dem Ballon durchzuführen.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat der Verein umsatzsteuerrechtlich Werbeleistungen erbracht und dafür die Nutzung der Sportgeräte erhalten. Die Umsätze wurden mit den von den Unternehmen getragenen Kosten bemessen. Darauf war der allgemeine Steuersatz anzuwenden, weil Werbeleistungen nicht mehr als steuerbegünstigte Vereinstätigkeiten anzusehen sind. Die Überlassung der Ballone war auch keine Spende, da eine Gegenleistung geschuldet wurde. Auch eine Tätigkeit als Sponsor kam nicht in Betracht.

Über die steuerpflichtigen Werbeleistungen kann ein Verein den jeweiligen Unternehmen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen, die von diesen als Vorsteuer abziehbar sind. Der Verein kann seinerseits Vorsteuern, die ihm für die steuerpflichtige Werbetätigkeit berechnet werden, von der geschuldeten Umsatzsteuer abziehen.

Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein eingetragener Verein, verfolgt nach seiner Satzung die Förderung un[…]


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