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Pflichtteilsanspruch – Anspruchshöhe unter Berücksichtigung eines Erbverzichts

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OLG Köln – Az.: 24 U 48/20 – Urteil vom 21.01.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 136/19 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 358.584,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 143.823,51 EUR vom 22.12.2018 bis zum 28.08.2019 zu zahlen abzüglich am 03.08.2020 gezahlter 24.987,66 EUR.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Schwester, einen Pflichtteilsanspruch geltend. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilanerkenntnisurteil vom 03.02.2020 zur Zahlung von 143.823,51 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Durch das angefochtene Urteil hat es der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 358.584,95 EUR nebst Zinsen sowie weitere Zinsen auf den anerkannten Teilbetrag zuerkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 BGB in Höhe von insgesamt 502.408,46 EUR. Dies entspreche einem Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte der Erbmasse. Da die Beklagte am 29.01.1985 durch gerichtlich protokollierten Vergleich auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet habe, sei sie bei der Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils nicht mitzuzählen. Der Erbverzicht sei nicht wirksam aufgehoben worden. Eine wirksame Aufhebung des Verzichts sei nicht durch die notarielle Beurkundung des Testaments am 22.03.2010 erfolgt. Die Aufhebung des Erbverzichtsvertrags bedürfe der notariellen Beurkundung. Das notarielle Testament der Erblasserin vom 22.03.2010 enthalte keinen Hinweis auf eine Aufhebung des Erbverzichts. Dass die Erblasserin und die Beklagte einen – auch stillschweigend möglichen – Vertrag über die Aufhebung des Erbverzichts geschlossen hätten, der in die Beurkundung des nota[…]


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