BUNDESGERICHTSHOF
Az.: I ZB 97/09
Beschluss vom 28.09.2011
In der Rechtsbeschwerdesache hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 28. September 2011 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Oktober 2009 aufgehoben, soweit der Antragstellerin eine 1,0Gebühr für ihren schweizerischen Verkehrsanwalt zugesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 2.030,80 €.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, hat gegen die Antragsgegner vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung wegen einer Urheberrechtsverletzung erwirkt. Im Kostenfestsetzungsverfahren streiten die Parteien noch um die Frage, ob die Antragstellerin neben den Kosten ihrer inländischen Prozessbevollmächtigten auch diejenigen der von ihr zusätzlich beauftragten schweizerischen Rechtsanwälte erstattet verlangen kann.
Das Landgericht hat dies verneint. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht die Kosten der Schweizer Rechtsanwälte als erstattungsfähige Kosten eines Verkehrsanwalts (Nr. 3400 RVG VV) angesehen und der Antragstellerin eine 1,0Gebühr zuerkannt.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Antragsgegner die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei stets bis zur Höhe einer 1,0Gebühr nach Nr. 3400 RVG VV erstattungsfähig sind.
2.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Bundesgerichtshof hat sich bisher noch nicht abschließend zu der Frage geäußert, welche Maßstäbe für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen[…]