OLG Nürnberg
Az: 1 W 692/05
Beschluss vom 01.06.2005
In Sachen erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 1. Zivilsenat folgenden Beschluß:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Amberg vom 15. Februar 2005 dahin geändert, dass die Beklagte der Klägerin über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 494,40 Euro sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. Januar 2005 zu erstatten hat.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 494,40 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien haben in mehreren Gesprächen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt. Das Landgericht Amberg hat mit Beschluss vom 27.12.2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen dieses Vergleichs festgestellt.
Die von der Klägerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 10.01.2005 begehrte 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG hat das Landgericht in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.02.2005 nicht zugesprochen.
Gegen diesen ihr am 17.11.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigte vom 25.02.2005, eingegangen beim Landgericht Amberg am 28.02.2005, sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Klägerin ist der Ansicht, auch bei einem gerichtlich festgestellten Vergleich falle eine Terminsgebühr an, wenn außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt worden seien.
Das Landgericht Amberg hat durch Verfügung vom 04.04.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Mit Verfügung vom 13.04.2005 ist das Verfahren vom Einzelrichter dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen worden, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO zulässig und erfolgreich.
1. Durch das Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten ist eine Terminsgebühr entstanden, die ihre Rechtsgrundlage in der Vorb. 3, 3. Absatz des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat.
a) Das RVG findet Anwendung, weil die Beklagten ihren Prozessbevollmächtigten am 08.09.2004, somit nach dem in den gesetzlichen Übergangsvorschriften bestimmten Stichtag, d[…]