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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erzwingen eines Zungenkusses – sexuelle Nötigung

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AG Düsseldorf, Az.: 135 Ls – 70 Js 284/16 – 36/16, Urteil vom 06.06.2016

Der Angeklagte B ist der sexuellen Nötigung schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.01.2016, 135 Gs 8/16, wird aufgehoben. Die Vollziehung der Aufhebung des Haftbefehls wird ausgesetzt.

Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
Gründe
I.

Der Angeklagte ist im Herbst 2015 nach Deutschland gekommen. Eine Kontrolle erfolgte bei seiner Einreise nicht. Bereits zuvor war er schon in Deutschland gewesen, hatte allerdings das Bundesgebiet wieder verlassen und war in seine Heimat, Irak, zurückgekehrt. Bei dieser früheren Einreise hatte er Aliaspersonalien verwendet. Im nunmehrigen Verfahren hat er die Falschheit der Aliaspersonalien immer eingeräumt. Er war zur Tatzeit und zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Schweden.

Der Angeklagte hat keine Geschwister, die Eltern sind verstorben. Nach eigenen, unbestätigten Angaben, hat er im Irak gegen den sogenannten „IS“ gekämpft. Die Schule hat er bis zur sechsten Klasse besucht, einen Beruf hat er nicht erlernt. Einen Asylantrag hat er bereits im Dezember 2015 gestellt, dieser ist immer noch nicht beschieden. Er beabsichtigt in Deutschland zu bleiben.

Er ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 07.01.2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom selben Tage in Untersuchungshaft. Es ist seine erste Hafterfahrung.

II.

Symbolfoto: AntonioGuillem/Bigstock

In der Nacht vom 05.01.2016 auf den 06.01.2016 hielt der Angeklagte sich um etwa 2:00 Uhr mit zwei Bekannten am Hauptbahnhof in E auf. Ebenfalls am Hauptbahnhof aufhältig war die im Juni 2000 geborene Geschädigte E. Das Alter der Geschädigten ist ihr anzusehen. Die Geschädigte war, wie in der Vergangenheit schon öfters, aus dem Elternhaus in N entwichen und streunte ohne Ziel durch E. Der Angeklagte und seine Begleiter trafen auf die Geschädigte und man kam ins Gespräch. Ohne[…]


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