BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 10/06
Urteil vom 09.08.2007
Leitsätze:
1. Unterhält ein Alleinstehender, der am Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand, besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet.
2. Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.
Tatbestand:
I.
Die unverheiratete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist in F nichtselbständig tätig. Sie bewohnt eine 1999 von ihr erworbene, 57 qm große Eigentumswohnung in L; außerdem hat sie nach eigenen Angaben einen eigenen Hausstand in G. Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 beantragte die Klägerin, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. Hierzu reichte sie eine Kostenaufstellung über 8 781 EUR für die eigene Zweitwohnung in L ein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte Aufwendungen für die Wohnung lediglich in Höhe von 7 200 EUR an, weil notwendig und angemessen nur Aufwendungen für eine Zweitwohnung mit 60 qm Größe und einem Mietpreis von 10 EUR/qm monatlich seien.
Die Klage, mit der die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung des von ihr angesetzten Betrages begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, das Gesetz beschränke die Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung auf das Notwendige. Wohne der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung, seien die Aufwendungen dafür nur insoweit notwendig, als sie die üblichen Kosten einer Mietwohnung nicht überstiegen. Als Vergleichsmaßstab sei eine nach Lage, Größe und Ausstattung für die Verhältnisse des Steuerpflichtigen angemessene Wohnung am Beschäftigungsort heranzuziehen. Danach sei die vom FA vorgenommene Berechnung nicht zu beanstanden. Eine Wohnungsgröße von 60 qm sei für einen Einpersonenhaushalt angemessen. Auch gegen den Ansatz eines Mietzinses von 10 EUR/qm sei nichts einzuwenden. Der auf die Wohnung der Klägerin umgerechnete Mietpreis von 10,53 EUR/qm entspreche einem anhand von Daten des FA erstellten Miets[…]