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Unfallversicherung: Unfallbedingtheit einer Rotatorenmanschettenruptur

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LG Heidelberg, Az.: 7 O 153/07, Urteil vom 05.09.2008

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr abgeschlossenen Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von Euro 102.258,37 (= DM 200.000) für den Invaliditätsfall in Anspruch.

Symbolfoto: Solar22/ Bigstock

Dem Versicherungsverhältnis vom 19.10.1990 liegen u. a. die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen des Jahres 1988 (kurz AUB 88) zu Grunde (vgl. Anl. 1, AHK S. 9 ff). Am 23.12.2004 gegen 9:30 Uhr erlitt der Kläger einen Unfall. Beim Schneeräumen auf der Treppe vor seinem Anwesen in Sinsheim-Adersbach rutschte der Kläger aus, stürzte und verletzte sich. Bei der anschließenden Untersuchung im Krankenhaus wurde eine Distorsion der linken Schulter diagnostiziert. Im Unfallbericht des Krankenhauses ist unter der Rubrik Anamnese folgender Sachverhalt fest gehalten: „Heute morgen zuhause auf der Treppe gestürzt und auf li. Arm gefallen; jetzt Schmerzen li. Schulter“. Als Befund wurde u. a. festgestellt: „Schmerzen li. Schulter dorsal, Schmerz am Schultergelenk, Ellenbogen/Handgelenk frei beweglich …“. Wegen der weiteren Befunde wird auf den Inhalt des Unfallberichtes vom 23.12.2004 verwiesen (Anl. K 9, AHK S. 71). Die röntgenologische Kontrolle der linken Schulter mit Oberarm ergab keine knöcherne Verletzung. Es wurde Kontrolle beim Hausarzt und ggf. je nach Verlauf Kontrolle beim niedergelassenen Chirurgen/Orthopäden vorgeschlagen. In der Folgezeit befand sich der Kläger mehrfach in ärztlicher Behandlung. Am 17.03.2005 erfolgte eine MRT- Untersuchung, bei der sich „ein alter ansatznaher Riss der Supraspinatussehne mit Retraktion des Musculus supraspinatus um mindestens 2 cm“ zeigte. Der Kläger teilte den Unfall der Beklagten am 31.03.2005 telefonisch und mit Schreiben vom 05.04.2005 mit (Anl. K 2, AHK S. 29).

Mit ärztlichem Attest vom 28.02.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er durch den Sturz eine Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter erlitten habe und auf Grund dieser Verletzungen ei[…]


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