Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietsicherheit – verpfändetes Sparkonto

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

KG Berlin
Az: 8 U 172/10
Beschluss vom 09.05.2011

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen.

Gründe
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 04. April 2011 verwiesen, in dem der Senat wie folgt ausgeführt hat:
„Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsgründe nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte Anspruch auf Freigabe der Mietsicherheit hat und die Aufrechnungserklärung des Klägers mit den – unstreitig – verjährten Mietzinsen aus den Jahren 2000 und 2002 nicht greift. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 215 BGB wegen der fehlenden Gleichartigkeit von Freigabeanspruch der Beklagten und Zahlungsanspruch des Klägers im Sinne von § 387 BGB nicht vorliegen. Das Erfordernis der Gleichartigkeit beschränkt die Aufrechnung im Wesentlichen auf beiderseitige Geldleistungen (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 387 BGB, Rdnr. 11; Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 5. Auflage, § 387 BGB, Rdnr. 34 zu Einzelfällen aus der Rechtsprechung). Der Anspruch auf Freigabe eines Sparbuchs ist aber auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet. Eine Gleichartigkeit mit dem Zahlungsanspruch liegt daher nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2003 – 8 U 124/02 – KGR Berlin 2004, 81, bei JURIS Tz. 30; OLG Sachsen-Anhalt Ur[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv