Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 10 TaBV 121/08
Beschluss vom 21.08.2009
In dem Beschlussverfahren
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aufgrund der Anhörung am 21. August 2009 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14. Oktober 2008 – 1 BV 12/08 – abgeändert:
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3. wird ersetzt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin) begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. (Betriebsrats) zur außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 3., die Betriebsratsmitglied ist.
Die 45 Jahre alte Beteiligte zu 3., die zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem September 2001 bei der Arbeitgeberin als kaufmännische Angestellte in Teilzeit zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 260,00 Euro beschäftigt. Grundlage ist der Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2001, wegen dessen genauen Inhaltes auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 6 bis 8 d. A.) verwiesen wird. Er enthält u. a. folgende Bestimmungen:
1. Sie werden ab 01.09.2001 als Mitarbeiterin auf Abruf für die M. eingesetzt. Der Arbeitseinsatz erfolgt in den Grenzen eines sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses und ist entsprechend den Weisungen des Geschäftsführers bzw. seiner Beauftragten durchzuführen.
2. Wesentlicher Bestandteil Ihrer Tätigkeit sind Koordinationsaufgaben, Nachlieferungen aller durch M. vertriebenen Presseerzeugnisse, Werbeobjekte und sonstige Objekte sowie Kontrollaufgaben.
3. M. ist berechtigt, Sie auch mit anderen vergleichbaren als den ursprünglich vorgesehenen Arbeiten oder in einem anderen Bereich zu beschäftigen.
…
15. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Beteiligte zu 3. wird an 13 Wochen pro Jahr eingesetzt und arbeitet dann jeweils an den sechs Werktagen der Woche am frühen Morgen. Sie wurde zunächst in B. beschäftigt, wo sie auch wohnt. Mit Schreiben vom 22. April 2008 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, die im Frühdienst zu erledigenden Arbeiten würden ab dem 14. Mai 2008 von B. nach […]