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Bußgeldverfahren – Verfahrenseinstellung – Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG

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LG Zweibrücken – Az.: 1 Qs 33/20 – Beschluss vom 02.12.2020

In dem Bußgeldverfahren hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken am 02.12.2020 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landstuhl vom 02.06.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Landstuhl vom 02.06.2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Landstuhl vom 13.02.2020 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der Wahlverteidigerin pp. werden auf EUR 839,05 (in Worten: achthundertneununddreißg 05/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB hieraus seit 07.04.2020 festgesetzt.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und auch die Beschwerdesumme des § 304 Abs. 3 StPO erreichende sofortige Beschwerde des Betroffenen führt in der Sache zur Festsetzung eines gegenüber dem angefochtenen Beschluss geringeren Betrages.

Ein Verschlechterungsverbot besteht insoweit nicht. Für Beschwerde, sofortige Beschwerde und weitere Beschwerde ist, anders als für Berufung, Revision und Wiederaufnahme in den §§ 331, 358 Absatz 2, § 373 Absatz 2 StPO ein Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeentscheidung weder in der StPO noch in den Kostengesetzen und dem RVG gesetzlich geregelt. Ein Verschlechterungsverbot ist auch keine zwingende Folge aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BGHSt 9, 324 = NJW 1956, 1725; Meyer-Goßner/Schmitt. § 331 Rn 1 mwN). Bei den genannten gesetzlich geregelten Verschlechterungsverboten handelt es sich vielmehr um eine dem Angeklagten vom Gesetzgeber gewährte Rechtswohltat, welcher der Gedanke zu Grunde liegt, dass der Angeklagte von der Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile nicht durch die Besorgnis abgehalten werden soll, es könne ihm dadurch ein Nachteil entstehen. Dem Angeklagten sollen deshalb in diesen Fällen die durch das erste Urteil erlangten Vorteile belassen werden, auch wenn diese gegen das sachliche Recht verstoßen (vgl. Meyer-Goßner, § 331 Rn 1 mwN). Daraus und aus der Bestimmung des § 309 Absatz 2 StPO. wonach das Beschwerdegericht „die in der Sache erforderliche Entscheidung“ erlässt, erklärt sich, dass für die Beschwerde ein Verbot der reformatio in peius grundsätzlich nicht besteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 331 Rn. 1, vor § 304 Rn. 5 mwN).

Ausnahmen von der Ni[…]


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