Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sturz vom Pferd durch Hund – Haftung des Hundehalters?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Amtsgericht Daun
Az: 3 C 292/02
Verkündet am:11.09.2002

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz u. Schmerzensgeld hat das Amtsgericht in Daun für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalles, den sie am xxxxxxxx erlitten hat. Die Klägerin befand sich an diesem Tag gegen 16.45 Uhr auf einem Ausritt in der Gemarkung xxxxxx in der Nähe des „xxxxxxxxxxxfes“, auf dem sie mit ihren Eltern als Urlaubsgast wohnte. Das Pferd wurde von der Mutter der Klägerin am Halfter geführt. Zur gleichen Zeit befuhr der Beklagte zu 1) mit einem Fahrrad den Wirtschaftsweg, auf dem sich die Klägerin befand und schloss von hinten kommend zu der Klägerin auf. Er führte den Hund der Beklagten zu 2) nicht angeleint mit sich. Als sich der Beklagte zu 1) und der Hund der Beklagten zu 2) der Klägerin näherten, scheute das Pferd, und die Klägerin stürzte zu Boden. Dabei erlitt sie einen Riss sämtlicher 3 Bänder des linken Sprunggelenkes.
Wegen dieser Verletzung begehrt die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten für künftige Schadensfolgen.
Die Klägerin trägt vor:
Der Hund der Beklagten zu 2) sei in einiger Entfernung vor dem Beklagten zu 1) gelaufen und auf das Pferd, auf dem sie saß, zugesprungen. Dadurch habe das Pferd gescheut, was zu ihrem Sturz geführt habe.
Sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25.11.2001 zu zahlen,
2. der Klägerin jeden weiteren künftigen Schaden aus dem Ereignis vom xxxxxxxxx zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht an Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen, die […]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/sturz1.htm

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv