BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 1141/05
Beschluss vom 07.09.2006
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2005 – 61 Qs 249/05 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 2. März 2005 – 42 OWi 496/04 -,
c) die Art und Weise der Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer in dessen Geschäftsräumen am 19. April 2005
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. September 2006 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 2. März 2005 – 42 OWi 496/04 – und der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2005 – 61 Qs 249/05 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers angeordnet und die dagegen gerichtete Beschwerde verworfen wird. Insoweit werden die Beschlüsse aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu zwei Dritteln zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Anordnung der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei in einem gegen den Beschwerdeführer geführten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren.
I.
1.
Am 22. September 2004 und 11. Oktober 2004 erließ die Stadt Aachen gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, Bußgeldbescheide, in denen der Vorwurf erhoben wurde, der Beschwerdeführer habe am 2. September 2004 mindestens zwischen 11.15 Uhr und 11.43 Uhr und am 29. September 2004 mindestens zwischen 10.43 Uhr und 11.04 Uhr verkehrsordnungswidrig auf einem Sonderfahrstreifen vor dem Justizgebäude in Aachen geparkt. Es wurden Geldbußen in Höhe von jeweils 1[…]