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Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsauslegung Gemeinschaftstestament – Zuwendung einzelner Gegenstände ohne ausdrückliche Erbeinsetzung

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KG Berlin 6. Zivilsenat, Az.: 6 W 102/15, Beschluss vom 15.03.2016

I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg -Nachlassgericht- vom 04.06.2015 aufgehoben.

II. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 2) in zweiter Ehe verheiratet. Aus seiner ersten Ehe ist die Beteiligte zu 1), die ursprünglich J… hieß, hervorgegangen. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 5) ist die Nichte der Beteiligten zu 2).

Der Erblasser und die Beteiligte zu 2) errichteten zunächst am 07.02.1984 ein privatschriftliches Testament (Bl. 5 der Testamentsakte – 61 …/14), vom Erblasser geschrieben, von beiden Ehegatten unterschrieben, in dem es heißt:

„Testament des Ehepaares

Der Ehegatte hat, aus erster Ehe, das Kind J. … geb. am … 1953 mit in die Ehe gebracht. …

Der Nachlaß des Ehepaares soll in Abhängigkeit von der Todesfolge der Ehegatten wie folgt aufgeteilt werden:

1. Der Ehegatte stirbt zuerst:

1.1 Die Ehegattin erbt den gesamten Nachlaß mit Ausnahme des Sparkontos …

1.2 Das Kind erbt das unter 1.1 genannte Konto.

2. Die Ehegattin stirbt zu erst:

2.1 Der Ehegatte erbt den gesamten Nachlaß.

3. Der Ehegatte stirbt als letzter des Ehepaares:

3.1 das Kind erbt den gesamten Nachlaß.

4. Die Ehegattin stirbt als letzte des Ehepaares:

4.1 Das Kind des Ehegatten tritt, bezüglich der Erbfolge, an die Stelle eines leiblichen Kindes der Ehegatten“.

Am 26.07.2007 verfassten der Erblasser und die Beteiligte zu 2) ein weiteres, ausführlicheres Testament, das ebenfalls handschriftlich aufgesetzt und von beiden unterzeichnet wurde. Es ist in vier Teile gegliedert, wobei die ersten drei Teile wiederum die Verteilung des Nachlasses für den Fall des Nacheinanderversterbens regeln und der vierte Teil die Verteilung des Nachlasses für den Fall des gleichzeitigen Versterbens betrifft. Vorab sind als Erben der Erblasser und die Beteiligten aufgeführt. Weiter heißt es vorab unter der Überschrift “Nacherben“:

„Bei Ausscheiden eines Erben darf kein Nacherbe eingesetzt werden.

Das freiwerdende Erbteil soll zu gleichen Teilen unter die überlebenden Erben

J., A. und P.

aufgeteilt werden.“

Sodann folgt die „Verteilung des Nachlasses“ durch einzelne Anordnungen, wodurch die jeweils Begünstigten bestimmte Gegenstände “erben”.

In Teil 1 werden für den Fall des Erstversterbens des Erblassers der B[…]


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