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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aktenversendungspauschale und Umsatzsteuer

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AG SCHWETZINGEN
Az.: 1 C 130/11
Urteil vom 09.08.2011

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Schwetzingen am 09.08.2011 nach dem Sach- und Streitstand vom 09.08.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 243,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 229,55 € seit 03.03.2011 und aus 14,28 € seit 28.03.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Tatbestand entfällt gemäß den §§;49S a, 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg.
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der von ihrem Prozessbevollmächtigten verauslagten Aktenversendungspauschale in Höhe von 14,28 €.
Im Falle der Aktenversendung ist Auslagenschuldner der Prozessbevollmächtigte als derjenige, der die Versendung beantragt hat. Gemäß den §§ 675, 670 BGB steht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Auslagen gegenüber seiner Mandantin zu, soweit er sie bei sorgsamer und vernünftiger Überlegung für erforderlich halten durfte. Die Klägerin wiederum kann in diesem Fall Kostenausgleichung gegenüber den Beklagten als zur Rechtsverteidigung notwendige außergerichtliche Kosten geltend machen.
Bei dem vorliegenden Verkehrsunfall war es zweckmäßig, die Unfallakten beizuziehen. Nicht mit Erfolg darauf berufen können sich die Beklagten, dass die Einstandspflicht der Beklagten bereits bei Aktenanforderung am 14.12.2010 feststand und die Forderung der Klägerin bereits im Januar 2011 ausgeglichen gewesen sei. Dass im Zeitpunkt der Aktenanforderung am 14.12.2010 bereits eine Haftungszusage vorlag, haben die Beklagten nicht behauptet. Ein Schadensausgleich erfolgte unstreitig im übrigen erst im Januar 2011. Es war daher sinnvoll und vernünftig, die Unfallakten im Dezember 2010 anzufordern.
Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz der Umsatzsteuer. Es liegt in[…]


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