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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigungsverbot – Verfassungswidrigkeit

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ArbG Braunschweig, Az.: 5 Ca 463/13, Vorlagebeschluss vom 03.04.2014

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in der Fassung vom 20. Dezember 2011 mit Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig ist.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.

Der Kläger war bei der Beklagten als Lagerarbeiter vom 12. Dezember 2007 bis 6. November 2009 befristet beschäftigt. Ab 19. November 2012 war der Kläger erneut bei der Beklagten gemäß Meldung für Aushilfen vom 15. November 2012 (Blatt 9 der Akte) befristet beschäftigt. Die ursprünglich bis 30. November 2012 vereinbarte Befristung wurde insgesamt dreimal, nämlich am 21. November 2012 bis 31. Dezember 2012, sodann am 20. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 und am 26. Februar 2013 bis 27. September 2013 gemäß der von beiden Parteien unterschriebenen Vereinbarung vom 26. Februar 2013 (Blatt 8 der Akte) verlängert. Vom 26. November 2012 bis 27. September 2013 war der Kläger in der Frachtenabteilung beschäftigt.

Der Beschäftigungsbedarf bei der Beklagten ist weder nach dem Ende der ersten noch der letzten Befristung weggefallen. Mit der befristeten Beschäftigung des Klägers deckte die Beklagte keine Auftragsspitzen ab.

Mit der per Telefax am 14. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht A-Stadt und am 15. Oktober 2013 im Original eingegangenen Befristungskontrollklage wehrt sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung zum 27. September 2013.

Er ist der Ansicht, diese Befristung sei als sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam, weil bereits zuvor zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestanden habe. Diese Norm könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie eine zeitliche Grenze des sog. Vorbeschäftigungsverbots enthalte.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, der Vertragsverlängerung vom 26. Februar 2013 liege kein wirksamer Grundarbeitsvertrag zu Grunde, sondern lediglich eine „Meldung für Aushilfen“.

Der Kläger beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 26.02.2013 vereinbarten Befristung am 27.09.2013 beendet worden ist.

2. Im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lagerarbeiter weiterzubeschäf[…]


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