AG Bielefeld – Az.: 411 C 206/18 – Urteil vom 06.02.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung Seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Von der Klägerin mietete der Beklagte eine im 1. Obergeschoss gelegene 53,16 m² große Wohnung, in dem zwischen 1961 und 1977 errichtetem Haus T.-Weg in C. Der Beklagte baute eine Einbauküche ein und verlegte den Fußboden auf eigene Kosten. Seit dem 1.1.2015 schuldet der Beklagte der Klägerin eine monatliche Kaltmiete von 306 Euro. Mit Schreiben vom 25.7.2018 verlangte die M. Wohnen-Service GmbH von dem Beklagten unter Bezugnahme auf den Mietspiegel der Stadt C. die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 343,95 EUR ab dem 1.10.2018. In dem Schreiben erklärte die M. Wohnen-Service GmbH, dass sie als Vertreterin der M. Wohnen NRW GmbH auftrete und zwischen jener und der Klägerin ein Geschäftsbesorgungsvertrag bestehe. Wegen des Inhalts des Mieterhöhungsschreibens im Einzelnen wird auf das mit der Klageschrift vom 7.12.2018 in Kopie zu den Akten gereichte Schreiben verwiesen (Bl. 4-7 d. A.).
Mit der am 15.12.2018 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Erhöhung der Miete auf 6,47 EUR pro m² und mithin auf einen Gesamtbetrag von 343,95 EUR.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Miete von 6,47 EUR pro m² dem Ortsüblichen entspreche. Mit Schriftsatz vom 4.2.2019 hat sie insoweit vorgetragen, dass die Wohnung überwiegend mit PVC-Boden, einer zeitgemäßen Elektroanlage sowie einer Gegensprechanlage ausgestattet und mit einem Balkon versehen sei und das Haus über eine Waschküche, einem Keller – sowie einem Trockenraum verfüge. Dass jeweils auf Grund von Geschäftsbesorgungsverträgen die M. Wohnen-Service GmbH als Vertreterin der M. Wohnen NRW GmbH und jene wiederum als Vertreterin der Klägerin die Mieterhöhung erklärt habe, sei dem Beklagten bereits deshalb bekannt gewesen, sei ihm doch auch unter diesen Vertretungsverhältnissen die Nebenkostenabrechnung für 2016 und 2017 erstellt worden.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung im Hause T.-Weg in C. im 1. Obergeschoss rechts von bisher monatlich 306,– EUR zzgl. Nebenkostenvorauszahlung wie bisher auf nunmehr monatlich 343,95 EUR netto […]