Oberlandesgericht Stuttgart
Az.: 1 U 106/05
Urteil vom 14.02.2006
Vorinstanz: Landgericht Ravensburg, Az.: 5 O 213/05
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.9.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Ravensburg – 5 O 213/05 – (Bl. 61 ff.d.A.) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert im 2. Rechtszug: 9.042,65 €
Gründe:
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Folgen eines Fahrradunfalls während der Radtouristikfahrt „T … (Name)“ auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz in Anspruch.
I.
Die Parteien nahmen am 8.8.2004 an der sog. „T. (Name)…“, einer organisierten Radtouristikfahrt mit Start und Ziel in B. (Ortsname), teil. Neben dem über 227 Km führenden „Oberschwaben-Radmarathon“ wurden – als kürzere Teilstrecken – die sog. „Sport-Trophy“ über 164 Km und die sog. „Stammtisch-Trophy“ über 82 Km angeboten, deren Streckenführung auf dem letzten Teilstück von F. …(= Ortsname) über B. S. … (= Ortsname) bis ins Ziel nach B. (Ortsname) identisch ist (vgl. die vorgelegte Ausschreibung des Jahres 2003, Bl. 34 a d.A.).
Die Klägerin und der Zeuge G. … (= Nachname) nahmen an der „Sport-Trophy“ teil, während die Beklagten die „Stammtisch-Trophy“ absolvierten. In der Ortsdurchfahrt von B. S. … (= Ortsname), wo die beiden Touren gemeinsam verlaufen, hatte sich eine größere Gruppe aus mindestens 20 Fahrern gebildet. Die Klägerin und der Zeuge G. … (= Nachname) fuhren in der Gruppe hinter den beiden – miteinander bekannten – Beklagten. Die Einzelheiten des weiteren, zum Sturz der Parteien führenden Geschehens sind streitig. Fest steht aber, dass die Beklagte zu 1 – wie sie behauptet zur Begrüßung – dem rechts neben ihr fahrenden Beklagten zu 2 mit der rechten Hand auf dessen linke Schulter klopfte. Der Zeuge G. … (= Nachname) versuchte, rechts an den Beklagten vorbeizufahren. Plötzlich gerieten die Beklagten[…]