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Sperrzeit bei Arbeitslosengeld aufgrund von arbeitsvertragswidrigem Verhalten – Führerscheinverlust

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Az.: L 12 AL 214/03
Urteil vom 25.05.2005
Vorinstanz: Sozialgericht Dortmund, Az.: S 29 AL 264/02, Urteil vom 30.06.2003

Entscheidung:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.06.2003 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.11.2002 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.08.2002 zu zahlen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Umstritten ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 01.08. bis 23.10.2002. Dabei ist insbesondere fraglich, ob ein zum Führerscheinverlust führendes Verhalten des Klägers noch als für eine Sperrzeit relevant angesehen werden kann.
Der am 00.00.1971 geborene Kläger war seit Mai 2001 als LKW-Fahrer bei der Firma N in E beschäftigt. Am 13.10.2001 beging der Kläger während der Arbeitszeit mit seinem beruflich genutzten LKW im Straßenverkehr eine Tat, die später als versuchte Nötigung und Beleidigung strafrechtliche Konsequenzen haben sollte (Amtsgericht Dortmund xxxx). Wie und wann der Kläger seinen Arbeitgeber über sein Verhalten vom 13.10.2001 informierte, war zunächst nicht bekannt. Der Arbeitgeber ließ den Kläger trotz dieser Information weiter als LKW-Fahrer arbeiten. Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12.02.2002 wurde der Kläger wegen versuchter Nötigung und Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 Euro und zu einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt. Diese Entscheidung wurde vom Landgericht Dortmund mit Urteil vom 17.07.2002 mit der Maßgabe bestätigt, dass das Fahrverbot nur 2 Monate betrage. Am 24.07.2002 gab der Kläger seinen Führerschein ab und informierte hiervon seinen Arbeitgeber. Daraufhin erhielt der Kläger ein Schreiben der Firma N vom 30.07.2002 mit folgendem Wortlaut:“ … hiermit kündigen wir ihren Arbeitsvertrag zum 31.07.2002 aufgrund ihres groben Fehlverhaltens im Straßenverkehr während der Arbeitszeit und dem gegen sie verhängten Fahrverbot …“. Der Kläger akzeptierte diese Kündigung und meldete si[…]


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