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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sozialhilfe und Leistungen zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az.: 12 BV 06.320
Urteil vom 10.05.2006
Vorinstanz: VG München, Az.: M 15 K 93.6441, Urteil vom 17. November 2005

In der Verwaltungsstreitsache wegen Sozialhilfe; hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. November 2005, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Mai 2006 am 10. Mai 2006 folgendes Urteil:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2005 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt sinngemäß die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für neun Ganzkörpermassagen mit sexueller Komponente in den Monaten April, Juli und Oktober 2003 zu übernehmen.
1.
Der am 23. Oktober 1954 geborene Kläger ist schwerstbehindert. Er bezieht von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung (monatlich 1.149,33 €), pauschale Eingliederungshilfe (monatlich 715 €) und Mindestpflegegeld (monatlich 222 €).
Wegen der Schwere seiner Behinderung erhält er außerdem Grundpflege im Umfang von 4 Stunden täglich, hauswirtschaftliche Versorgung im Umfang von 1 Stunde und 20 Minuten täglich sowie Pflegebereitschaft im Umfang von 2 Stunden 10 Minuten täglich. Der Kläger kann mit der Restfunktion seiner linken Hand lediglich ein Notrufsystem bedienen.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für „Ganzkörpermassagen mit sexueller Komponente“. Die Krankenkasse habe eine Übernahme bereits abgelehnt. Nach der beigefügten ärztlichen Stellungnahme des Dr. K. vom 16. August 2002 leidet der Kläger an einer spastischen Cerebrallähmung bei Zustand nach Suizidversuch sowie depressiver Reaktion. Zudem sei im März 2000 vom Bezirkskrankenhaus H. ein gesteigertes sexuelles Verlangen diagnostiziert worden. Aufgrund seiner Behinderung sei der Kläger nicht in der Lage, sein sexuelles Bedürfnis aus eigener Kraft bzw. manuell zu befrie[…]


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