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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitssuche: Arbeitslose müssen Eigeninitiative nachweisen

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 9 AL 79/04
Urteil vom 12.06.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 11 AL 1465/03, Urteil vom 01.03.2004

Entscheidung:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 1. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe durch die Beklagte.
Der 1971 geborene Kläger beantragte am 16. Januar 2003 die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe, die die Beklagte mit Verfügung vom 17. Januar 2003 ab 8. Februar 2003 bewilligte. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 13. Juni 2003 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine laufende Verpflichtung zur Beschäftigungssuche bestehe. Dem Kläger wurde mündlich und schriftlich mit Rechtsfolgenbelehrung aufgegeben, bis zum 28. Juli 2003 acht schriftliche Nachweise seiner Bemühungen zur Beschäftigungssuche vorzulegen. Bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 28. Juli 2003 legte der Kläger eine Visitenkarte der Fa. A. C. und darüber hinaus Zeitungsannoncen vor. Ihm wurde erklärt, dass die Auflage somit nicht erfüllt sei. Gleichzeitig wurde er erneut aufgefordert, Nachweise bis zum 9. September 2003 zu erbringen.

Mit e-mail vom 1. August 2003 teilte Fa. A. C. GmbH der Beklagten mit, der Kläger habe sich dort beworben und hätte für einfache Tätigkeiten eingestellt werden können. Er habe dies aber mit der Begründung abgelehnt, er wolle in eine feste Beschäftigung bei einem Kunden und nicht als sog. Springer arbeiten, zudem wolle er sowieso nicht bei einer Zeitarbeitsfirma arbeiten.

Mit Schreiben vom 7. August 2003 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13. Juni 2003 bis zum 28. Juli 2003 an, da der Kläger die geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen habe. Mit Schreiben vom 20. August 2003 teilte der Kläger mit, es stimme nur zum Teil, dass er seine von der Beklagten geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen habe. Da seine Unterlagen mittlerweile fast komplett seien, halte er eine Sperre von sechs Wochen nicht für g[…]


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