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Verbraucherdarlehensvertrag – fristlose Kündigung

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LG Frankfurt – Az.: 2/18 O 247/17 – Urteil vom 11.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Widerruf eines Eintrags bei der SCHUFA sowie Feststellung im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag in Anspruch.

Zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten kam im Juli 2008 ein Kreditvertrag über 7.000 € zu Stande. Der Vertrag wurde in der Folgezeit mehrfach umgeschuldet und aufgestockt. Der Kläger geriet im weiteren Verlauf aufgrund beruflicher und privater Veränderungen in einen finanziellen Engpass und kam seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach. Die Beklagte hat folglich mit Schreiben vom 26.04.2010 den Darlehensvertrag gekündigt und eine Forderung von damals 19.407,83 € zur sofortigen Zahlung fällig gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Formulierungen des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.

Eine Nachfrage des Klägers bei der SCHUFA ergab, dass dort per 31.03.2017 ein offener Forderungsbetrag zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 25.668 € eingetragen ist. Mit einem Schreiben vom 20.07.2016 beriefen sich frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers auf den Eintritt der Verjährung und forderten die Beklagte auf, den Eintrag bei der SCHUFA zu löschen. Der Kläger selbst hat dieses Ansinnen mit einem Schreiben vom 24.01.2017 an die Beklagte wiederholt (Anlage K7). Die jetzigen Bevollmächtigten erneuerten die Aufforderung mit Schreiben vom 30.03.2017, für das sie eine Kostennote über 1.358,86 € errichteten (Anlage K9 und K10).

Der Kläger ist der Ansicht, die Ansprüche der Beklagten aus den damaligen Darlehensvertragsverhältnissen seien verjährt. Diese Verjährung sei auch insbesondere nicht nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. gehemmt worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe nämlich bereits 2012 entschieden, dass die Vorgehensweise der Beklagten im Zusammenhang mit einem identischen vorprozessualen Aufforderungsschreiben die nach § 497 BGB vorausgesetzte In-Verzug-Setzung nicht wirksam habe herbeiführen können ([…]


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