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Arbeitslosengeldträger müssen auch Miete für renovierte Wohnung übernehmen

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 9 AS 260/06
Urteil vom 12.03.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Marburg, Az.: S 5 AS 75/05, Urteil vom 09.10.2006

Entscheidung:
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 9. Oktober 2006 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch darüber, in welcher Höhe die Beklagte die Bruttokaltmiete der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 zu übernehmen hat.
Die im Jahr 1963 geborene Klägerin ist erwerbsfähig und verfügt jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 weder über Einkommen noch Vermögen. Sie bewohnt seit 1983 eine 52,7 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung in A-Stadt mit Zentralheizung, aber dezentraler Warmwasserversorgung. A-Stadt gehört mit seinen Stadtteilen T-Stadt, Z-Stadt, W-Stadt, F-Stadt, FH-Stadt, R-Stadt, D-Stadt, A-Stadt, M-Stadt, RH-Stadt, N-Stadt, T-Stadt und A.Stadt zum Schwalm-Eder-Kreis. Die Gemeinden des Schwalm-Eder-Kreises sind den Mietstufen I und II der Tabelle zu § 8 WoGG zugeordnet. Für A-Stadt, ein Mittelzentrum mit ca. 20.000 Einwohnern ist wie auch für die Städte B-Stadt, F-Stadt, H-Stadt (E.-Stadt) und M.Stadt die Mietstufe II maßgeblich. Das Haus, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, wurde 1961 gebaut. Eigentümerin ist die Wohnstadt Stadtentwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft H. mbH (Wohnstadt) als kommunaler Wohnungsträger. Die Nettomiete beträgt monatlich 229,00 EUR. Die umlagefähigen Betriebskosten betrugen ausweislich der Angaben der Klägerin im Leistungsantrag vom 30. August 2004 58,57 EUR monatlich. Mit Bewilligungsbescheid vom 29. Oktober 2004 übernahm die Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 die Bruttokaltmiete in voller Höhe von 287,57 EUR. Zugleich wies sie die Klägerin darauf hin, die Kosten der Unterkunft (KdU) könnten spätestens ab dem 1. Juli 2005 nur noch in angemessener Höhe übernommen werden. Angemessen sei eine Bruttokaltmiete in Höhe von 210,00 EUR. Daneben forderte sie die Klägerin auf, die KdU durch Wohnungswechsel, Vermiete[…]


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