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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiseminderung wegen hoher Telefonrechnung möglich?

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AMTSGERICHT MÜNCHEN
Az.: 273 C 20298/00
Verkündet am 05.10.2000

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil
Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit aufgrund mündlicher Verhandlung folgendes
Endurteil gemäß § 495a ZPO
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger 51,54 DM nebst 7,15 % Zinsen seit 27.07.00 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:
(ohne Tatbestand gemäß § 495a II S.1 ZPO).
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Die Kläger haben aus dem mit der Beklagten geschlossenen Reisevertrag einen Minderungsanspruch in Höhe von insgesamt 161,54 DM, weil das gebuchte Hotel überbucht war und eine Zuweisung eines mangelfreien Zimmers in diesem Hotel erst am 23.11.1999 nachmittags erfolgen konnte (§§ 651d I; 651c I, 472 BGB).
Da die Beklagte bereits vorgerichtlich 110,–DM bezahlt hat, war den Klägern ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 51,54 DM zuzusprechen.
Die Kläger haben bei der Beklagten vom 22.11. bis 6.12.1999 eine Reise nach Ägypten zum Preis von DM 2.190,00 gebucht.
Unstreitig ist, daß die Kläger am 22.11.1999 gegen 20.35 Uhr mit dem Flugzeug in Ägypten angekommen sind und nach dem anschließenden Transfer zum gebuchten Hotel gegen Mitternacht dort eintrafen. Da das Hotel überbucht war, wurde ein Ersatzquartier im Hilten Resort zur Verfügung gestellt. Nach dem Sachvortrag der Kläger in dem Schreiben vom 20.12.1999 sei dieses Zimmer jedoch wegen Baustellen völlig unzumutbar gewesen. Vermutlich haben die Kläger auch dort übernachtet. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2000 auch keine restliche Aufklärung erfolgen. Nach der Reklamation durch, die Kläger wurde ihnen durch Vermittlung des Reiseleiters in dem gebuchten Hotel die Zimmer Nr.1404 zugewiesen. Es stellte sich jedoch heraus, daß dieses Zimmer bereits belegt war. Letztendlich konnte den Klägern bis zum frühen Abend ihr endgültiges Zimmer (Nr.1402) zugewiesen werden.
Die Tatsache, daß die Kläger durch die Ã[…]


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