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Fluggastrechte – Ausgleichszahlung bei erheblich verfrühtem Alternativflug

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AG Hamburg – Az.: 6 C 336/20 – Urteil vom 23.07.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2020 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. In Bezug auf den Tenor zu Ziffer 1 sowie wegen der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten Ausgleichsansprüche nach der VO (EG) Nr. 261/2004 (auch: „Fluggastrechte-VO“) wegen der Annullierung eines von der Beklagten durchzuführenden Fluges.

Die Kläger buchten einen Flug von I. nach H., der am 11.09.2020 von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Hierfür erhielten die Kläger eine Buchungsbestätigung. Planmäßiger Abflug des Fluges sollte am 11.09.2020 um 14:00 Uhr in I. und planmäßige Ankunft am 11.09.2020 um 16:55 Uhr in H. sein (Anlage K1).

Mit E-Mail vom 28.08.2020 um 13:41 Uhr teilte die Beklagte den Klägern die Annullierung des Fluges mit. Der geplante Flug wurde von den Klägern daraufhin umgebucht auf einen Flug am 10.09.2020, der von I. nach D. (Flugnummer E. …), planmäßiger Abflug um 14:05 Uhr und von D. nach H. (Flugnummer E. …), planmäßige Ankunft in H. um 19:50 Uhr, führte.

Die Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 28.08.2020 unter Fristsetzung bis zum 12.09.2020 zur Zahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 800,00 € auf. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Daraufhin forderten die Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2020 zur Zahlung von 800,00 € nebst der durch das Schreiben entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.


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