Minderungsbetrag gefordert: Klage nach Fahrzeugkauf
Bei der Analyse von Streitigkeiten im Kontext von Fahrzeugkaufverträgen stößt man oft auf Fälle, in denen die Diskrepanz zwischen der beworbenen und der tatsächlichen Ausstattungsvariante eines Fahrzeugs im Mittelpunkt steht. Hierbei wird die zentrale Rechtsfrage aufgeworfen, ob eine arglistige Täuschung vorliegt und inwiefern der Käufer Anspruch auf einen Minderungsbetrag geltend machen kann. Die Problemstellung dreht sich um die Gültigkeit des Gewährleistungsausschlusses und die korrekte Identifikation eines Fahrzeugmangels. Das juristische Kernthema umfasst somit Aspekte des Verkehrsrechts und speziell des Gebrauchtwagenkaufvertrags. Es wird untersucht, ob der Verkäufer seine Pflichten verletzt hat und ob der Käufer berechtigt ist, eine Klage einzureichen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Velbert wies die Klage eines Käufers ab, der nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens eine Minderung des Kaufpreises aufgrund einer vermeintlichen arglistigen Täuschung über die Ausstattungsvariante forderte.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Beklagter bot 2015 einen Opel Adam Slam auf mobile.de an, verkaufte aber einen Opel Adam Jam mit geringerer Ausstattung.
Kläger kaufte das Fahrzeug für 10.990,- EUR und entdeckte später die abweichende Ausstattungsvariante.
Kläger forderte Minderungsbetrag von 2.000,- EUR, behauptete arglistige Täuschung und sah den Beklagten als gewerblichen Verkäufer.
Beklagter behauptete, den Fehler in der Anzeige nicht bemerkt zu haben und kein gewerblicher Verkäufer zu sein.
Das Gericht fand, dass das Fahrzeug möglicherweise einen Sachmangel aufwies, aber die Haftung des Beklagten wirksam ausgeschlossen wurde.
Gewährleistungsausschluss im Vertrag war wirksam, da der Beklagte nicht als gewerblicher Verkäufer eingestuft wurde.
Arglist des Beklagten wurde nicht nachgewiesen, Klage wurde daher abgewiesen.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von k[…]