Oberlandesgericht Köln
Az.: 27 U 223/92
Urteil vom 03.11.1993
Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 25 O 450/89
Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.1993 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Oktober 1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 450/89 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Eigentümer von Hausgrundstücken, die früher das einheitliche bäuerliche Anwesen I. bildeten, das im Jahre 1870 erstmals geteilt wurde und durch eine weitere Teilung in den Jahren 1892/93 die nunmehr bestehende Aufteilung in drei rechtlich selbständige Grundstücksparzellen erfuhr. Das Grundstück der Klägerin ist von der öffentlichen Straße I. nur über die Grundstücke der Beklagten zu 1-3) zu erreichen. In den Jahren 1974/75 gehörte das Grundstück der Familie K., die es mit ihrem daran angrenzenden Grundstück I. 10 verbunden hatten, so daß es von dort erschlossen wurde. Nach Erwerb durch die Klägerin erfolgte die Zuwegung über die Grundstücke der Beklagten, und zwar auch in der Weise, daß der jeweilige Mieter mit dem PKW bis auf die vor der Hauseingangstür gelegene gepflasterte Hoffläche fuhr und den PKW dort abstellte. Im Jahre 1988 erwarb der Beklagte zu 1) das Hausgrundstück I. 4 und errichtete entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerin eine Pergola. Dadurch wurde die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin versperrt. Es besteht nunmehr noch eine Zuwegung von – nach Feststellung des Senats – etwa 105 cm Breite, über die Mieter und Besucher das Wohnhaus des klägerischen Grundstücks zu Fuß oder mittels eines Zweirads erreichen können.
Die Klägerin meint, die Beklagten seien aufgrund altrechtlicher Dienstbarkeit, jedenfalls aber gemäß § 917 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Zufahrt zu der gepflasterten Fläche vor der Vorderfront ihres Anwesens zu dulden. Nachdem sie erstinstanzlich erfolglos auf Beseitigung der vom Be- klagten zu 1) auf seinem Grundstück hergestellten Anschüttung und Feststellung geklagt hatten, daß die Beklagten verpflichtet seien, die Überfahrt über ihre Grundstücke zu dulden, beantragt sie nunmehr,
1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die […]